Auf Reisen
Um 1910 hatten in Deutschland Arbeiter*innen keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Die ersten tariflichen Vereinbarungen erreichte der Zentralverband deutscher Brauereiarbeiter 1903. Eine flächendeckende Regelung für alle Arbeitnehmer*innen im Sinne des sozialen Arbeitsschutzes kam erst 1963 mit dem Bundesurlaubsgesetz. Der Fotograf des Bildkonvoluts arbeitete sehr wahrscheinlich als Richter am Amtsgericht in Ellwangen oder in Crailsheim. Für Beamte im höheren Dienst gab es um 1910 keinen einheitlichen, gesetzlich festgeschriebenen Erholungsurlaub wie heute; der Anspruch hing stark von der jeweiligen Landes- oder Einzelbehörde ab, orientierte sich aber oft an preußischen Vorbildern, die bis zu vier oder sogar sechs Wochen Urlaub bei bis zu sechs Tagen Wochenarbeit vorsahen. Der Fotograf dürfte also genügend Zeit für seine Urlaubsreisen ins Tessin oder nach Berlin gehabt haben – für Arbeiter*innen der Zeit ein unerreichbares Privileg. Mit welcher Intention der Fotograf in die Schweiz oder in die Reichshauptstadt reiste und ob er eine Begleitung hatte, ist leider nicht bekannt. (uh)